ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN

für die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten, Geschäftsbesorgung und sonstige Dienstleistungen
(AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung 2021) (Stand: 01.10.2021)

1. Anwendungs-/Geltungsbereich und wesentliche Vertragspflichten

1.1. Anwendungs-/Geltungsbereich
Den Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 2 liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die AGB-BSK Begleitung + Geschäftsbesorgung
+ sonstige Dienstleistungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

1.2. Wesentliche Vertragspflichten
Die wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers ergeben sich aus den Ziffern 2 und 8 dieser Bedingungen. Dies sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Auch die Pflichten des Auftraggebers in Ziffer 11 sind solche wesentlichen Vertragspflichten.

2. Dienstleistungen des Auftragnehmers
2.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer erbringt in Form eines Dienstvertrages Dienstleistungen zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten – hierzu zählen auch Autokranverbringungen – im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013; Verkehrsblatt-Dokument [VkBl.-Dok.] B 3420 V 01/14) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Der Auftragnehmer schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.

2.2 Geschäftsbesorgung
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer als Geschäftsbesorger tätig werden und die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO sowie die Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers einholen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch bevollmächtigt, die Erklärung des Auftraggebers gemäß Rn 94 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO und/oder Rn 29 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben.

Des Weiteren kann der Auftragnehmer straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO (Verkehrszeichenplan) in Vollmacht und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Soweit der Auftragnehmer die Vorgaben aus dieser Anordnung im Auftrag des Auftraggebers umsetzt, ist er als technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 tätig.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, selbst als Frachtführer/Kranunternehmer oder Spediteur aufzutreten.

Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer übernimmt in diesem Falle jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen. Er haftet lediglich für die rechtzeitige Antragstellung.

2.3 Fahrtwegeerkundung
Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Erkundung des beabsichtigten Fahrtweges für den zu beantragenden Großraum- und Schwertransport dahingehend, ob der beabsichtigte Fahrtweg voraussichtlich für den Transport geeignet ist (Fahrtwegeerkundung).

Die Fahrtwegeerkundung erfolgt durch Auswertung der amtlichen Straßenbauamtskarten und digitaler Kartenwerke anhand der Abmessungen und Gewichte sowie Achslasten des vorgesehenen Großraum- und Schwertransports oder der Kranverbringung.

Im Hinblick auf Gewicht und Achslast kann sich der Auftragnehmer an Bauwerksbeschränkungen (Verkehrszeichenbeschilderung 262 und 263 StVO) orientieren.

Weitere Maßnahmen (z. B. Route-Scanning oder Geo-Radar) erfolgen nur mit ausdrücklichem Auftrag.

Im Rahmen dieser Erkundung vor Antragstellung übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transports.

2.4 Fahrtwegeprüfung
Soweit ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Prüfung des genehmigten Fahrtweges im Vorfeld der Durchführung des Großraum- und Schwertransports dahingehend, ob dieser Fahrtweg für die Durchführung des Transportes tatsächlich geeignet ist (Fahrtwegeprüfung).

2.5 Technischer Vollzugshelfer
Übernimmt der Auftragnehmer die Beschilderung von Straßenbaustellen oder Haltverbotszonen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber als technischer Vollzugshelfer der zuständigen Behörde tätig.

2.6 Nachlenkung
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports bei Engstellen, wie z. B. bei Abbiegevorgängen.

2.7 Einweisung
Soweit vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Einweisung des Großraum- und Schwertransports in Fällen, in denen die Abmessungen des Transports die Sicht des Fahrers in den Verkehrsraum mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.

3. Leistungsverweigerungsrecht
3.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Begleitung des Großraum- und Schwertransports nach Ziffer 2.1 solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwertransport vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muss, oder wenn andere Verkehrsgefahren zu befürchten sind.

Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Begleitung des Großraum- und Schwertransports zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen

Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen des Auftragnehmers und/oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen.

Bei einer Unterbrechung der Begleitung ist sicherzustellen, dass der Transport nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt wird. Wenn ein Abstellen außerhalb der öffentlichen Straßen nicht möglich ist, ist sicherzustellen, dass der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Transport ausreichend gesichert ist.

3.2 Technischer Vollzugshelfer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Beschilderung als technischer Vollzugshelfer im Sinne von Ziffer 2.5 solange zu verweigern, bis ein gültiger Verkehrszeichenplan nach § 45 Abs. 6 StVO durch die jeweils zuständige Behörde vorliegt.

3.3 Nachlenkung, Einweisung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche, die Nachlenkung oder die Einweisung zu verweigern, wenn entgegen der vertraglichen Absprache eine Fahrzeugkombination vom Auftraggeber genutzt wird, welche dem Begleitpersonal des Auftragnehmers unbekannt ist, oder das Begleitpersonal des Auftragnehmers zur Bedienung dieser Transportkombination nicht nach DGUV- Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ befähigt ist.

4. Subunternehmervereinbarung
Der Auftragnehmer ist – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – berechtigt, für Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 ohne Zustimmung des Auftraggebers geeignete Subunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen.

Über den Einsatz von Subunternehmern ist der Auftraggeber vom Auftragnehmer zu unterrichten.

5. Wartezeit
Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Vertragsleistungen nach Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 das vereinbarte, ansonsten ein angemessenes Wartegeld als Vergütung zu zahlen.

Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers oder einer Polizeibehörde anfallen.

6. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

Als solche Leistungshindernisse gelten: höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streik und Aussperrungen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Blockade von Beförderungswegen, witterungsbedingte Umstände, Straßensperrungen, Verkehrsstau sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

Im Falle eines Leistungshindernisses nach Ziffer 6 Absatz 1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.

7. Rücktrittsrecht
7.1 Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstilllegung ist der Auftragnehmer berechtigt, in den Fällen von Ziffer 2.1, 2.6 und 2.7 unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die bereits aufgenommenen Tätigkeiten abzubrechen.

Für bereits erbrachte Tätigkeiten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die anteilmäßige Vergütung.

7.2 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vertragsleistungen nach Ziffer 2 erfüllt werden.

II. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt: Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

8. Pflichten des Auftragnehmers
8.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftragnehmer übernimmt bei der Begleitung im Sinne von Ziffer 2.1 ausschließlich Sicherungspflichten gegenüber dem übrigen Verkehr.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wenn er die Dienstleistung nach Ziffer 2.1 erbringt, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlich gemachte Begleitfahrzeuge zu verwenden.

Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung ein Begleitfahrzeug mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur solche Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß „Merkblatt über die Ausrüstung der privaten Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl.-Dok. B 3422 V 10/15 i.V.m. VkBl.-Dok. vom 09.10.2015,
S. 685), in der jeweils neuesten Fassung, ausgerüstet und anerkannt sind.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, in diesem Fall nur Fahrpersonal einzusetzen, welches im Besitz eines gültigen Berechtigungsausweises der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. ist, gemäß „Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte“ (VkBl. 1992, S. 218, ergänzt durch VkBl. 1993
S. 788), in der jeweils neuesten Fassung.

Für den Fall, dass durch behördliche Anordnung Verwaltungshelfer vorgeschrieben sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf dem jeweiligen Fahrtweg entsprechend eingewiesenes Fahrpersonal einzusetzen.

Der Auftragnehmer ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Begleitfahrzeuge gleicher Eignung und Ausrüstung einzusetzen.

8.2 Fahrtwegeerkundung und Fahrtwegeprüfung
Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Fahrtwegeerkundung und/oder Fahrtwegeprüfung eine Autobahn und/oder Kraftfahrtstraße betreten muss, hat er rechtzeitig auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO einzuholen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

8.3 Technischer Vollzugshelfer
Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Dienstleistung nach Ziffer 2.5 übernimmt, hat er sicherzustellen, dass mindestens eine verantwortliche Person in seinem Unternehmen zur Verfügung steht, die über eine Ausbildung gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS 99), in der jeweils neuesten Fassung, verfügt. Diese Person ist dem Auftraggeber schriftlich zu benennen.

8.4 Nachlenkung
Für den Fall, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers die Nachlenkung des Großraum- und Schwertransports übernimmt, hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass das Begleitpersonal mit der Nachlenkung des jeweiligen Sattelanhängers/Anhängers vertraut ist.

8.5 Einweisung
Für den Fall, dass Begleitpersonal des Auftragnehmers das Fahrpersonal des Auftraggebers in kritischen Verkehrssituationen gemäß Ziffer 2.7 einweist, ist sicherzustellen, dass das Begleitpersonal mit dem Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.

9. Haftung des Auftragnehmers
9.1 Grundregelung
Der Auftragnehmer haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Fahrzeuge und deren Geeignetheit nach dem vertraglich vereinbarten Gebrauch sowie für die Geeignetheit seines Personals. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Haftungsausschlüsse
Der Auftragnehmer haftet nicht für eine Unterbrechung der Vertragsleistungen nach Ziffer 2 infolge höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 6 Absatz 2.

Der Auftragnehmer haftet bei Vertragsleistung nach Ziffer 2.1 auch nicht für sonstige unverschuldete Ereignisse, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeugs verursacht wurden.

Insbesondere haftet der Auftragnehmer in Bezug auf Ziffer 2.1 nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Transportfahrzeugs selbst bzw. dessen Ladung (z. B. Richtlinie über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen, in der jeweils gültigen Fassung, VkBl 2019, S. 192 ff., Nr. 35) sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen bei Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Transportfahrzeug (vgl. Empfehlung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für bestimmte Fahrzeugarten und Fahrzeugkombinationen, in der jeweils geltenden Fassung, VkBl 2014, S. 504 ff.).

Der Auftragnehmer haftet in Bezug auf Ziffer 2.1 auch nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Beladung des Ladegutes auf dem Schwertransportfahrzeug, auch nicht für die Geeignetheit von Ladehilfsmitteln, Verpackung oder Verplanung sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet.

9.3 Haftungsbegrenzung
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers –- insbesondere bei verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition – begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

Für Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer maximal bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je Schadensereignis.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie für Schäden an Sachen, die nicht Gegenstand dieser Leistung sind, sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, es sei denn, die Verletzung erfolgte leicht fahrlässig durch die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.4 Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 9.3 wünscht, so ist vor Auftragsverteilung eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

2. Abschnitt: Versicherung

10. Versicherungen des Auftragnehmers
10.1 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für seine Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 25 Mio. Euro für Sachschäden und mindestens 7,5 Mio. Euro für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeugs als Begleitfahrzeug abzuschließen.

10.2 Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden, 0,5 Mio. Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwergut-Service-Dienstleister abzuschließen.

10.3 Berufshaftpflichtversicherung
Für den Fall, dass das Fahrpersonal des Auftragnehmers als Verwaltungshelfer, Hilfspolizist oder als weisungsbefugte Person eines beliehenen Unternehmens tätig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Berufshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden in Höhe von 20 Mio. Euro je Schadensereignis abzuschließen.

3. Abschnitt: Pflichten des Auftraggebers und Haftung

11. Pflichten des Auftraggebers
11.1 Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Transportbeginn auf Verlangen dem Auftragnehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren.

Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die eine ordnungsgemäße Begleitung des Großraum- und Schwertransports erfordern.

11.2 Geschäftsbesorgung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtzeitig vor Transportbeginn dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens relevanten Daten/Informationen und deren mögliche Änderungen mitzuteilen.

Ist der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.2 gleichzeitig Antragsteller der notwendigen Transporterlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen nach der StVO, hat der Auftragnehmer die Bescheide dem Auftraggeber vorzulegen und für seine Unterschrift und Bestätigung der Kenntnisnahme zu sorgen.

11.3 Nachlenkung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich die Tätigkeit des Nachlenkens durch das Begleitpersonal des Auftragnehmers zu erlauben, wenn sichergestellt ist, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers in den technischen Ablauf des Nachlenkens und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften – insbesondere DGUV-Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ – sowie in die Bedienungsanleitung des Großraum- und Schwertransportfahrzeuges bezüglich des Nachlenkvorgangs unterwiesen worden ist.

11.4 Einweisung
Der Auftraggeber ist verpflichtet zu überprüfen, dass das Begleitpersonal des Auftragnehmers mit dem Fahrverhalten des Großraum- und Schwertransports vertraut ist.

12. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle seine übernommenen Pflichten gemäß Ziffer 11 nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13. Rechnung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.

14. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.

15. Deutsches Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

16. Regelung zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form